Gemeinde Fensterbach

Informationen für Veranstalter bzw. Vereine

für die Durchführung einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung

Anzeigepflicht
Die Pflicht zur Anzeige einer Veranstaltung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG). Danach hat, wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, dies der Gemeinde mit Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens 1 Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

Anzeige eines Veranstaltung nach Art. 19 LStVG
Anmeldung eines Traditionsfeuers

 

Definition „öffentliche Vergnügung“
Vergnügung im Sinne von Art. 19 LStVG ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.
Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist.

Wer ist Veranstalter?
Eine Vergnügung veranstaltet, wer sie organisiert, leitet oder in sonstiger Weise wesentliche Voraussetzungen für sie schafft. Bei Vereinsveranstaltungen z.B. ist als Veranstalter der Verein anzugeben. Davon zu unterscheiden ist der Ansprechpartner am Tag der Veranstaltung. Dieser kann ein anderer als der Veranstalter sein. Die Gemeinde benötigt dessen Benennung unbedingt für die Abwicklung des Anzeige- und Genehmigungsverfahrens!

Wann bedarf es einer Erlaubnis?
In folgenden Fällen bedarf eine öffentliche Veranstaltung neben der obligatorischen Anzeigepflicht einer Erlaubnis:
• eine Veranstaltung, die nicht fristgerecht angezeigt wurde,
• es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
• eine Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll und mehr als 1.000 Besucher
zeitgleich zugelassen werden sollen.

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Gemeinde, bei motorsportlichen Veranstaltungen das Landratsamt.

Erteilung von Auflagen
Auf der Grundlage der vom Veranstalter gemachten Angaben prüft die Gemeinde - bei motorsportlichen Veranstaltungen das Landratsamt - nach pflichtgemäßem Ermessen, ob zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft Auflagen oder Anordnungen für die Veranstaltung zu treffen sind.

Solche Auflagen können auch für Veranstaltungen angeordnet werden, die nicht genehmigungspflichtig sind z B.

a) Sicherheitsmaßnahmen
• Anordnung eines Sicherheitsdienstes
• Vorhalten eines Sanitätsdienstes
• Vorschriften für die Errichtung von mobilen Bauten (z.B. Bühne, Zelt, usw.)
• Einrichtung, Beschilderung und Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen und Rettungszufahrten
• Eingangskontrolle
• Festsetzung einer max. Besucherzahl

b) Brandschutz
• Verbot von Pyrotechnik und brennbaren Materialien (ausreichend Feuerlöscher)
• Sicherheitsabstand zwischen festen Gebäuden und mobilen Bauten

c) Jugendschutz
• Alterskontrolle, z.B. beim Einlass oder durch verschiedenfarbige Armbänder
• Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche
• ausreichend alkoholfreie Getränke

d) Auflagen auf der Grundlage des Gaststättenrechts
• ausreichend Toiletten
• Abfallvermeidung

e) Lärmschutz
• zeitliche Beschränkungen für die Veranstaltung und für Musikdarbietungen
• Festlegung von Maximalwerten für die Geräuschimmission

Die o.g. Aufzählungen sind beispielhaft. So kommen nicht alle Auflagen für jede Veranstaltung in Frage. Umgekehrt können aber im Einzelfall noch weitere Auflagen erforderlich sein.

Untersagung
Im Einzelfall kann es zur Verhütung von Gefahren für die genannten Rechtsgüter erforderlich sein, eine Veranstaltung zu untersagen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gefahrenabwehr auch durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann.

Sondervorschriften des Bauordnungsrechts
Über die allgemeinen Regelungen des LStVG hinaus wird insbesondere auf folgende baurechtliche Bestimmungen hingewiesen:
• Sog. „Fliegende Bauten“ (z.B. Bühnen, Zelte, Rundfahrgeschäfte oder sonstige Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt werden) bedürfen nach Art. 72 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einer Ausführungsgenehmigung und sind mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung dem Landratsamt, unter Vorlage des Prüfbuches, anzuzeigen.

Anzeigefrei sind
- fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von
- höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu
- 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche
- bis zu 75 m²,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen,
- bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv
- verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
- Toilettenwagen.

Beim Ausschank von alkoholischen Getränken reichen Sie bitte den Antrag auf vorübergehende Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG (Gestattung / Schankerlaubnis) zusammen mit der Preisliste für Getränke (Einzelangabe der Getränke und Mengenangaben) ein.

Erfolgt kein Alkoholausschank, ist eine Anzeige eines Veranstaltung nach Art. 19 LStVG ausreichend.

Beachten Sie bitte, dass Sie für eine Veranstaltung auf öffentlichem Grund eine Sondernutzungserlaubnis - Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung/Sondernutzung benötigen. Öffentlicher Grund sind u. a. alle öffentlichen, gewidmeten Straßen und Wege.

Die vollständigen Antragsunterlagen sind spätestens 3 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung beim Gewerbe- /Ordnungsamt einzureichen.

Es kann vom Veranstalter oder Betreiber die Einreichung eines Sicherheitskonzepts gefordert werden. Ziel eines Sicherheitskonzeptes ist es, die Verantwortlichkeiten festzulegen, verantwortliche Personen zu benennen, Szenarien zu beschreiben, die Verfahrensregeln und Kommunikationswege festzulegen und den Personaleinsatz zu planen.

Die beabsichtigte Aufstellung eines Festzeltes mit einer Grundfläche größer als 75 m² ist gemäß Art. 72 Abs. 5 Satz 1 BayBO mindestens eine Woche vor Aufstellung unter Vorlage des Prüfbuches dem Landratsamt Schwandorf anzuzeigen. Für die Genehmigung fliegender Bauten ist Art. 72 BayBO anzuwenden.

Bei Großveranstaltungen oder Veranstaltungen von überörtlicher Bedeutung muss aufgrund des erhöhten Prüfaufwandes der Antrag spätestens 4 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung vorliegen. Bei Großveranstaltungen mit > 1000 Teilnehmer sind folgende Unterlagen vorzulegen:
• Plan des gesamten Veranstaltungsbereichs mit allen Aufbauten (Bühnen, Zelte, usw.) und Notausgängen.
Bitte alle Maße angeben!
und
• ein Sicherheitskonzept

Bitte beachten Sie, dass bei unvollständigen Antragsunterlagen eine fristgerechte Bearbeitung nicht gesichert ist.

Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen gleichzeitig, die nur vorübergehend in Räumen stattfinden sollen, die dafür nicht genehmigt sind oder nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) entsprechen, sind nach § 47 VStättV der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt rechtzeitig anzuzeigen. Anzeige nach § 47 VStättV (Vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung bei mehr als 200 Besucher

Bei Werbung für ihre Veranstaltung in Form von Plakatierung ist schriftlich ein formloser Antrag bei der Gemeinde Fensterbach zu stellen.

Gerne beantworten wir auch persönlich Ihre Anfragen unter:

nowak@fensterbach.de oder 09438/90111-23

 

Formulare

Anzeige einer Veranstaltung nach Art. 19 LStVG

Anmeldung eines Traditionsfeuers

Antrag auf vorübergehende Gaststättenerlaubnis nach § 12 GastG (Gestattung / Schankerlaubnis)

Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung/Sondernutzung

Anzeige nach § 47 VStättV (Vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung bei mehr als 200 Besucher

Merkblatt
Hinweisblatt zu Gestattung